Warum Sie vor der Hausbesichtigung eine Widerrufsbelehrung vom Makler erhalten…
Auf den ersten Blick ist die Widerrufsbelehrung, die Makler versenden, bevor das Exposé heruntergeladen werden kann, ein “Bürokratiemonster” des Gesetzgebers, das in der Tat nicht sofort zu verstehen ist. Makler unterliegen seit Juni 2014 dem Fernabsatzgesetz: salopp gesagt geht es um “Haustürgeschäfte” im Gegensatz zu Geschäften, die in den Geschäftsräumen des Anbieters gemacht werden – z.B. im Büro des Maklers, das persönlich aufgesucht wird. Das heißt, dass Makler ein Exposé nur prompt und sofort versenden können, wenn die Kunden auf Ihr 14-tägiges Widerrufsrecht verzichten, ansonsten muss der Makler 14 Tage mit dem Versand warten, bis die Widerrufsmöglichkeit erloschen ist. Dies dient uns zur Sicherung der Provision, falls es zu einem notariellen Kaufvertrag kommen sollte.
Falls der Makler nicht über die Widerrufsmöglichkeit belehrt, kann der Kunde sich später darauf beziehen und die gesamte Provision zurückfordern, weil er nicht auf seine Widerrufsmöglichkeit hingewiesen wurde. Auf den ersten Blick ist das juristische Haarspalterei, aber uns ist das leider schon einmal konkret mit einem Kunden passiert. Wenn Sie sich bei uns melden und ein Exposé anfordern oder eine Besichtigung möchten, gehen Sie rein rechtlich gesehen einen Maklervertrag mit uns ein, aus dem natürlich keine Zahlungsverpflichtung uns gegenüber entsteht, wenn Sie keine Immobilie kaufen. Kosten entstehen erst, wenn es zur notariellen Beurkundung beim Notar kommt.
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