Der Notartermin
Jeder Immobilienverkauf muss notariell beurkundet werden.
Das Wort „Notar“ stammt aus dem Lateinischen von „Notarius“ und bedeutet so viel wie „Geschwindschreiber“. In Deutschland sind Notare unabhängige und unparteiische Träger eines öffentlichen Amtes. Sie beurkunden Willenserklärungen und Verträge wie z.B. Erbverträge und Grundstückskaufverträge. Jeder Verkauf und Kauf von Immobilien muss zwingend von einem Notar beurkundet werden. Vor so einer Beurkundung muss sichergestellt sein, dass die vereinbarte Kaufsumme auch sicher fließen kann. Dazu bedarf es einer verbindlichen schriftlichen Finanzierungsbestätigung der finanzierenden Bank, wenn ein Kredit zur Finanzierung aufgenommen werden soll. Diese Bestätigung muss eindeutig sein und darf keine Hintertürchen für die Bank offen lassen, mit z.B. Formulierungen wie „wir werden Sie begleiten“. Eindeutige Finanzierungszusagen enthalten Formulierungen wie „Wir finanzieren Familie xy den Kauf der Immobilie in xy in Höhe von xy €“. Das gibt Käufer und Verkäufer die Sicherheit, dass die Bank keinen Rückzieher mehr machen kann und das ganze Kaufvorhaben scheitert. Wenn der Käufer nicht finanzieren muss, weil er den Kaufpreis auf seinem Konto verfügbar hat, bedarf es ebenfalls einer Bankbestätigung, die belegt, dass der Kaufpreis „in Höhe von …€“ auf dem Konto des Käufers vorliegt. Das ist dann ein sogenannter Kapitalnachweis. Erst wenn diese Nachweise vorliegen kann ein Notar mit der Anfertigung des Kaufvertragsentwurfes beauftragt werden.
Dabei gilt: „Wer die Musik bezahlt, darf sie auch aussuchen.“ In den meisten Fällen zahlt der Käufer den Notar und hat entsprechend auch die Wahl, welcher Notar beauftragt werden soll. Nach Beauftragung liegt den Parteien in aller Regel nach einigen Tagen ein Vertragsentwurf zur Durchsicht und Prüfung vor und nach ca. 1 bis 2 Wochen kann dann beurkundet werden. Dies gilt, wenn es sich bei Käufer und Verkäufer um Privatpersonen handelt. Ist eine der Parteien eine Firma, so müssen zwischen Kaufvertragsentwurf und Beurkundung aus Verbraucherschutz-Gründen 2 Wochen liegen. Wichtig ist noch, dass im Notarvertrag alle Vereinbarungen aufgeführt sind und keine Nebenabreden außerhalb des Vertrages getroffen sind. Dazu zählen verbindlich auch die mit verkauften Gegenstände, die zur Immobilie gehören. Dabei kann noch eine Inventarliste mit Zeitwerten von mit verkauften Dingen erstellt werden, auf die der Käufer dann keine Grunderwerbsteuer zahlt. Beim Termin selber wird der komplette Vertrag Wort für Wort vom Notar vorgelesen und Fragen werden von ihm beantwortet. Ebenso können auch hier noch letzte Änderungen, Ergänzungen und Streichungen im gegenseitigen Einverständnis vorgenommen werden. Zum Abschluss wird der Vertrag von allen Parteien rechtskräftig unterschrieben. Ein Rücktrittsrecht besteht dann nicht mehr. Die Kosten für eine notarielle Beurkundung sind bundeseinheitlich geregelt und die Gebührenordnung für alle Notare gleich. Wenn später dann der Kaufpreis bezahlt wurde, kann die Übergabe der Immobilie stattfinden.
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