Das Grundbuch

Wichtig zu wissen

  • Grundstücke in Deutschland sind über ein öffentliches Register mit einem zugehörigen Grundbuchblatt dokumentiert
  • Wichtige Informationen zu den jeweiligen Rechten und Lasten sind hier festgehalten, beispielsweise Wegerechte oder Eigentumsverhältnisse
  • Jedem Grundbuchblatt wird zur korrekten Erfassung eine fortlaufenden Grundbuchblattnummer des Bezirkes zugeordnet
  • Einheitlich geregelt ist die Aufteilung der jeweiligen Abteilungen im Grundbuch. Diese unterteilen sich in folgende drei Bereiche auf: Eigentumsverhältnisse (Abt.1), Lasten und Beschänkungen (Abt.2) und Grundpfandrechte (Abt.3)
  • Mit einem “berechtigten Interesse” sind die Grundbücher einzusehen, anzufordern sind diese über ein Notariat oder direkt beim Grundbuchamt

1. Was ist das Grundbuch?

Zu jedem Grundstück gehört in Deutschland ein Grundbuchblatt. Dieses wird von den Grundbuchämtern des jeweiligen Gemeindebezirks in einem öffentlichen Register geführt. Vor der Digitalisierung im Jahr 2009 existierte das Grundbuch tatsächlich in reiner Buch-Form, bestehend aus vielen einzelnen Seiten. Es wird dabei zwischen Erbbraugrundbüchern, Wohnungsgrundbüchern oder Teileigentumsgrundbüchern unterschieden. Vor allem bei einem Hauskauf stellt die Eintragung im Grundbuch eine Sicherheit für Käufer und Verkäufer dar.

Das Grundbuch könnte auch als Chronik für Häuser und Grundstücke angesehen werden.

2. Wie ist das Grundbuch aufgeteilt?

Das Grundbuch besteht aus unterschiedlichen Abteilungen. Diese sind die “Kapitel” des Grundbuchs. Folgendermaßen ist das Grundbuch unterteilt:

  1. Die Aufschrift: Zuordnung vom zuständigen Amtsgericht, dem Grundbuchbezirk, Bank- und Aktenvermerk
  2. Bestandsverzeichnis: laufende & bisherige laufende Nummer der Grundstücke, Bezeichnung der Grundstücke und der verbundenen Rechte des Eigentum, Größe
  3. Erste Abteilung: Eigentumsverhältnisse
  4. Zweite Abteilung: Lasten und Beschränkungen
  5. Dritte Abteilung: Grundpfandrechte
Beispiel Grundbuch - Möllerherm Immobilien

3. Wann wird ein Grundbuchauszug benötigt?

Bei bevorstehenden Immobilienkäufen/-verkäufen ist ein Auszug aus dem Grundbuch zwingend erforderlich. Dieser sollte nicht älter als 6 Monate sein, damit die Aktualität des Inhaltes gewährleistet werden kann.

Die Bearbeitungsdauer bei einer Grundbuchanforderung beläuft sich auf ca. 2-5 Tage

Käufer: Käufer und Suchende sollten sich bei einer Immobilie in der engeren Auswahl immer das Grundbuch vom Eigentümer zuschicken lassen. So können etwaige Eigentumsverhältnisse, Rechte und eingetragene Lasten umgehend geprüft werden. Erledigen Sie dies unbedingt vor der der tatsächlichen Beurkundung, um Überraschungen während des Notartermins auszuschließen.

Verkäufer: Verkäufer einer Immobilie sollten das Grundbuch vor dem Vermarktungsstart angefordert und griffbereit haben, damit dieses auf Nachfrage in digitaler Form versendet werden kann. Persönliche Angaben zu den Vorbesitzern können vorerst geschwärzt werden.

Finanzierer: Wenn eine Immobilie finanziert werden soll, führt der erste Weg zur eigenen Hausbank oder einem freien Finanzierer. Diese benötigen das aktuelle Grundbuch für die Finanzierungsprüfung.

Was kostet ein Grundbuchauszug?

Die Kosten für einen Grundbuchauszug sind in Deutschland gesetzlich geregelt. Unabhängig wo dieser angefordert wird, belaufen sich die Kosten i.d.R. für einen beglaubigten Auszug auf 20 Euro, für einen unbeglaubigten auf 10 Euro.

5. Wie werden Einträge im Grundbuch vorgenommen?

Jede Änderung im Grundbuch muss notariell beglaubigt sein und dem zuständigen Grundbuchamt vorgelegt werden. Die Übermittlung wird vom Notariat durchgeführt. Dies betrifft nicht nur Änderungen beim üblichen Verkauf einer Immobilie, sondern auch Schenkungen und Erbschaften werden auf diese Art und Weise im Grundbuch festgehalten.

Wie lange dauert ein Grundbucheintrag?

Ein Grundbucheintrag kann bereits innerhalb weniger Wochen rechtskräftig eingetragen werden. Natürlich können individuelle Gegebenheiten und die Art der Eintragung den Prozess auch über mehrere Monate in die Länge ziehen.

6. Was ist eine Auflassungsvormerkung?

Die Auflassungsvormerkung ist im Grundbuch in der II. Abteilung zu finden. Sie verhindert den mehrfachen Verkauf einer Immobilie, indem künftige Eigentümer bereits kurz nach Notartermin in das Grundbuch eingetragen werden. Dies blockiert die mehrfache Veräußerung einer Liegenschaft und schützt somit die Käufer vor Betrug. Auch potentielle Gläubiger des Verkäufers haben, nach Eintragung der Auflassungsvormerkung, bei dessen Insolvenz keinen Anspruch auf die Immobilie.

Was ist eine Rückauflassungsvormerkung?

Die Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch beschreibt nicht die Löschung der Auflassungsvorerkung. Sie sichert dem Verkäufer bei Vertragsbrüchen der Käuferseite die Rückanforderung der Immobilie.

6. Warum sind Einträge im Grundbuch rot unterstrichen?

Möglicherweise sind Einträge im Grundbuch rot eingefärbt und unterstrichen. Diese Vermerke haben keine Relevanz mehr und werden so zur vereinfachten Übersicht als gelöscht gekennzeichnet. Im Grundbuch werden nämlich keine Einträge geschwärzt oder gar komplett entfernt, auch wenn diese dem Eigentümer unangenehm sein sollten.

Aber Achtung: Bereits erledigte Einträge, wie bereits bezahlte Grundschulden beispielsweise, werden nicht automatisch vom Grundbuchamt entfernt (rot markiert). Hierfür ist eine Löschungsbewilligung vom Gläubiger notwendig, um anschließend durch einen Notar die Löschung beglaubigen zu lassen. Insbesondere bei Erbimmobilien und bei verbrieften Grundschulden mit Grundschuldbrief kommt es hier öfters zu Problemen, wenn der Grundschuldbrief nicht mehr auffindbar ist. Nach Begleichung des Darlehens schickt die Bank diesen an den Kreditnehmer zurück. Wurde die Grundschuld nicht gelöscht im Grundbuch und ist der Brief nicht mehr auffindbar, kann die Eintragung im Grundbuch nur durch ein Aufgebotsverfahren beim Amtsgericht (Dauer ca. 6 Monate und länger) gelöscht werden. Dies ist insoweit problematisch, dass die finanzierende Bank des Käufers der Immobilie häufig nicht ins Grundbuch in den ersten Rang eingetragen werden kann und somit, solange die alte Eintragung noch besteht, eine Finanzierung blockiert wird.

7. Häufig gestellte Fragen zum Grundbuch

Im Grundbuch stehen die Eigentumsverhältnisse, Lasten und Rechte. Dazu sind die genaue Lage, Grundschulden und Flurnummern eindeutig bestimmt. Die Grundbuch ist folgend unterteilt:

  • Bestandsverzeichnis
  • 1.Abteilung
  • 2.Abteilung
  • 3.Abteilung

Sensible Angaben, wie die im Grundbuch, werden vom Gesetzgeber geschützt. Grundsätzlich wird jedem mit “berechtigten Interesse” der Einblick in das Grundbuch gewährt, beispielsweise vom zuständigen Grundbuchamt.

Personen mit berechtigen Interesse könnten sein:

  • Eigentümer
  • Potentielle Käufer
  • Notare
  • Gläubiger
  • Kreditinstitute

Jede Art von Eintragungen im Grundbuch müssen notariell beglaubigt sein, bevor sie dem Grundbuchamt vorgelegt werden und anschließend geändert werden.