Tipps zum Kaufvertrag & Notartermin beim Immobilienverkauf
Wichtig zu wissen
- Ein Immobilienverkauf muss notariell beurkundet
- Die Notariatskosten werden in Deutschland üblicherweise zum größten Teil von den Käufer*innen bezahlt. Deshalb wählen diese meistens das Notariat aus.
- Nutzen Sie für die Notariatsbeauftragung ein entsprechendes Formular, um alle Informationen gebündelt zur Verfügung zu stellen.
- Der Ablauf der notariellen Abwicklung ist komplex.
- Die Notariats- und Grundbuchkosten sind gesetzlich festgeschrieben (Gebührenordnung). Sie orientieren sich am Kaufpreis der Immobilie.
- Setzen Sie das Notariat über alle Absprachen, die den Verkauf betreffen, in Kenntnis, damit diese in den Vertrag einfließen.
In diesem Kapitel unseres Handbuchs „Immobilie verkaufen“ erklären wir Ihnen, wie der Immobilienverkauf notariell beurkundet wird, welche Punkte sich üblicherweise in einem Kaufvertrag befinden sollten und was darüber hinaus zu bedenken ist.
ABLAUF DER NOTARIELLEN KAUVERTRAGSABWICKLUNG
Immobilienkaufverträge müssen in Deutschland von Notar*innen beurkundet werden. Dies dient allen Beteiligten zum Schutz. Üblicherweise beinhaltet die notarielle Abwicklung folgende Schritte:
- Notariatsbeauftragung: Sie, die Käufer*innen oder Sie beide beauftragen gemeinschaftlich ein Notariat damit, eine Kaufvertragsentwurf zu erstellen.
- Kaufvertragsentwurf: In der Regel hat das Notariat einen Kaufvertragsentwurf innerhalb von 3 bis 5 Werktagen erstellt, sofern alle notwendigen Informationen zur Verfügung stehen. Das Notariat verschickt den Entwurf zur Durchsicht an alle Beteiligten per Post oder E-Mail.
- Vorbesprechung und Terminvereinbarung: Häufig haben Käufer*innen und Verkäufer*innen noch den einen oder anderen Änderungswunsch oder Fragen. Diese lassen sich im Vorfeld entweder telefonisch, schriftlich oder persönlich klären. Jetzt sollte außerdem ein gemeinsamer Beurkundungstermin gefunden werden.
- Notariatstermin: Der Termin wird meistens innerhalb von 2 Wochen nach Kaufvertragsentwurf Während des Termins wird der Kaufvertrag von der Notar*in verlesen, Besonderheiten werden gegebenenfalls erläutert. Auch kleine Änderungen können noch vorgenommen werden. Zum Schluss signieren beide Vertragsparteien den Vertrag.
- Auflassungsvormerkung: Zur Sicherheit der Erwerber*innen, damit die Immobilie nicht ein zweites Mal verkauft werden kann, lässt das Notariat direkt nach dem Termin im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eintragen. Damit wird der geplante Wechsel der Eigentümerschaft markiert.
- Verzicht auf Vorkaufsrecht: Das Notariat kümmert sich um die Einholung des Verzichts von Vorkaufsrechten der Gemeinde oder Stadt. Diese machen nur ganz selten davon Gebrauch.
- Zustimmung der Verwaltung: In älteren Teilungserklärungen ist oft festgehalten, dass die Verwaltungsfirma einem Verkauf zustimmen muss. Das Notariat kümmert sich um die Zustimmung. Die Verwaltung kann einen Verkauf ablehnen, sofern bisherige Eigentümer*innen bei der Eigentümergemeinschaft noch Schulden haben.
- Grundschuldlöschung und/oder -bestellung: Sind noch alte, bereits abbezahlte Grundschulden im Grundbuch eingetragen, lässt das Notariat diese mithilfe entsprechender Formulierungen im Kaufvertrag löschen beziehungsweise bestellt unter Hinzunahme der neuen Eigentümer*innen eine neue Grundschuld. Diese Grundschuldbestellung müssen Käufer*innen separat beim Notariat beurkunden. Meist erfolgt dies im Anschluss an den Kaufvertragsabschluss.
- Grunderwerbsteuer und Unbedenklichkeitsbescheinigung: Arbeitet das Finanzamt zügig, werden Käufer*innen bereits jetzt aufgefordert, ihre anfallende Grunderwerbsteuer zu bezahlen. Ist diese beglichen, stellt das Finanzamt die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Diese leitet das Notariat an das Grundbuchamt weiter. Dieses ist angehalten, keine Eigentumsumschreibung ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzunehmen.
- Kaufpreiszahlung: In der Regel benachrichtigt das Notariat rechtzeitig vor Kaufpreiszahlungsdatum Erwerber*innen und deren Bank, welche Kaufpreisteile wohin überwiesen werden sollen. Vielleicht besteht noch eine valutierende abzulösende Restschuld der bisherigen Eigentümer*innen bei einer Bank, sodass nach Ablösung dieser nur der Restbetrag auf das Konto der Verkaufenden überwiesen wird.
- Übergabe: Ist der gesamte Kaufpreis gezahlt und das vereinbarte Datum für die Übergabe gekommen, übergeben die Verkäufer*innen die Immobilie an die neuen Eigentümer*innen.
- Eigentumsumschreibung: Ist das Notariat schriftlich von den Verkäufer*innen benachrichtigt worden, dass alle Gelder eingegangen sind, stößt dieses beim Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung an. Es kann mehrere Wochen dauern, bis die Erwerber*innen den Gebührenbescheid vom Grundbuchamt erhalten, worin auch mitgeteilt wird, dass das Grundeigentum übertragen ist. Mit der Eigentumsumschreibung beginnt auch die Frist für das Sonderkündigungsrecht der Gebäudeversicherung.
Weitere Informationen rund um die Übergabe erhalten Sie im Kapitel “Übergabe“.
Jetzt einen kostenlosen Beratungstermin inkl. Einwertung Ihrer Immobilie vereinbaren:
AUSWAHL DES NOTARIATS
Es macht keinen Unterschied, ob Sie als Verkäufer*in das Notariat aussuchen oder die Käufer*in. Das Notariat ist in Bezug auf Angelegenheiten, die Gegenstand der Beurkundung sind, unparteiisch. Notar*innen tragen ein öffentliches Amt, das der präventiven Rechtskontrolle dient.
Traditionell wird in Deutschland der größte Teil der Notariatskosten von den Käufer*innen getragen, weshalb diese meistens entscheiden, bei welchem Notariat die Beurkundung vorgenommen werden soll. Kommt der Punkt bei der Kaufpreisverhandlung nicht zur Sprache, können Sie davon ausgehen, dass die Erwerber*innen das Notariat bezahlen. Sie können jedoch auch festlegen, dass diese Kosten von Ihnen bezahlt oder zwischen beiden Vertragsparteien geteilt werden sollen.
In den allermeisten Fällen wird ein Notariat in der Nähe der Immobilie ausgewählt, da diese einen elektronischen Grundbuch-Zugang zum regionalen Amtsgericht haben. Außerdem kennen die Büros vor Ort die Ansprechpartner*innen, Abläufe und üblichen Bearbeitungszeiträume in den Ämtern. Die Beurkundung findet normalerweise in den Büroräumen des Notariats statt. In Ausnahmefällen findet sie in der zu verkaufenden Immobilie oder anderen Räumlichkeiten statt.
Wunschnotariat
Haben Sie als Eigentümer*in ein Wunschnotariat, sollten Sie dieses am besten vor der Kaufpreisverhandlung mitteilen. Oder: Wenn der Wunsch nicht allzu entscheidend ist, können Sie das Büro den Käufer*innen als unverbindlichen Vorschlag mitteilen, falls diese kein Notariat kennen.
Jetzt einen kostenlosen Beratungstermin inkl. Einwertung Ihrer Immobilie vereinbaren:
DIE NOTARBEAUFTRAGUNG
Für den Kontrakt braucht das Notariat diverse Angaben von Ihnen sowie den Käufer*innen. In der Regel benötigt es die unten genannten Angaben. Jede Immobilientransaktion ist individuell. Sollte das Notariat weitere Angaben benötigen, wird es sich mit Ihnen in Verbindung setzen:
Vertragsparteien
- Vollständige Namen und Anschriften
- Steueridentifikationsnummern
- Personalausweisdaten (Geburtsdatum, Geburtsort, Personalausweisnummer)
- Angaben zum Familienstand
Bevollmächtigte Personen beziehungsweise Vertretende
- Vollständiger Name und Anschrift
- Personalausweisdaten (Geburtsdatum, Geburtsort, Personalausweisnummer)
- beglaubigte Vollmachten
Angaben zur Immobilie
- Adresse
- Grundbuchblatt-Nummer und zuständiges Amtsgericht
- Art der Immobilie (Realeigentum oder Teil-/Wohnungseigentum)
- Bekannte (nicht offensichtliche) Mängel
- Sonstige Zusicherungen von Eigenschaften oder Absprachen
- Mietverhältnisse
- Inventarliste (falls etwas mitverkauft wird)
- Weitere Ihnen bekannte Belastungen, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (z.B. Bau- oder Altlasten).
Bei Teil- oder Wohnungseigentum
- Höhe der Instandhaltungsrücklage
- Kontaktdaten der Verwalterfirma
- Wohnungsnummer
- Teilungs- und Ergänzungserklärungen
Kaufpreis, Übergabe und Finanzierung
- Kaufpreishöhe
- Übergabedatum
- Zahlungsdatum
- Kontodaten der bisherigen Eigentümer*innen
- Finanzierung der Immobilie
- Ablösung oder Bestellung von Grundschulden
Separate Grundbücher
Stellplätze oder Ähnliches liegen bei Teil- oder Wohnungseigentum häufig in separaten Grundbüchern. Vergessen Sie nicht dies dem Notariat mitzuteilen, damit der Kaufvertrag alles beinhaltet, was verkauft werden soll. Es kommt häufiger vor, als man denkt, dass ein Stellplatz oder separater Müllabstellplatz vergessen wird. Besonders ärgerlich ist es, wenn dies erst Jahre oder Jahrzehnte später erkannt wird, wenn ein abermaliger Verkauf der Immobilie ansteht.
Notariatsbeauftragung unterschreiben
Haben Sie die Befürchtung, dass die Kaufwilligen noch einen Rückzieher machen, können Sie überlegen, nur diese die Notariatsbeauftragung unterschreiben zu lassen. Im Falle eines Nichtzustandekommens bleiben Sie als Verkäufer*in nicht auf den Kosten für den Kaufvertragsentwurf sitzen. Seien Sie sich bewusst, dass Sie andersherum dieselbe Vermutung bei den Erwerbenden wecken und das Vertrauen aufs Spiel setzen. Als Maklerunternehmen lassen wir deshalb möglichst beide Parteien die Notariatsbeauftragung unterschreiben. In dem seltenen Fall, dass ein Vertrag nicht zustande kommt, springen andere Kaufwillige eventuell ein.
Jetzt einen kostenlosen Beratungstermin inkl. Einwertung Ihrer Immobilie vereinbaren:
DER KAUFVERTRAG
Ein notarieller Kaufvertrag für eine Immobilie ist ein komplexes Vertragswerk. Selbst Notariate müssen sich regelmäßig weiterbilden, um den aktuellen rechtlichen Ansprüchen gerecht zu werden. Auch wenn die Regelungsabsichten meistens ähnlich sind, hat jedes einen eigenen Mustervertrag mit eigener Struktur und eigenen Formulierungen. Diese Formulierungsvorlage passt das Notariat für den jeweiligen Immobilienverkauf an.
Das Notariat schreibt den Vertrag also nicht von Grund auf neu. Es kann sein, dass Sie im Entwurf Alternativ-Formulierungen finden, die das Notariat markiert hat, wenn noch Angaben fehlen. Außerdem kann es passieren, dass Sie an der einen oder anderen Stelle merken, dass eine Formulierungsvorlage verwendet wurde. Diese Unzulänglichkeiten werden jedoch spätestens bei der Beurkundung korrigiert oder gestrichen, sobald der Kaufkontrakt allen Beteiligten vorgelesen wird.
Üblicherweise werden Ihnen folgende Paragrafen beziehungsweise Abschnitte im Kaufvertrag begegnen:
- Angaben zu den Vertragsparteien
- Kaufgegenstand, Grundbuch und Sachstand
- Kauf/Verkauf
- Kaufpreis
- Kaufpreisfinanzierung
- Vollstreckungsunterwerfung
- Zustand, Sach- und Rechtsmängel
- Übergabe, Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten, Gebäudeversicherung
- Eigentumsübergangs- beziehungsweise Eigentumsverschaffungsvormerkung
- Auflassung
- Durchführungserklärungen und Vollmachten
- Kosten und Steuern
- Vorkaufs- und Rücktrittsrecht
- Maklerklausel (falls vorhanden)
- Belehrungen und Hinweise des Notariats
- Ausfertigungen und Abschriften
- Schlussformel
Bevor der Notariatstermin stattfindet, sollten Sie die Zeit nutzen, den Kaufvertragsentwurf zu lesen und Unklarheiten, Unstimmigkeiten oder Änderungswünschen mit dem Notariat besprechen. Auch wenn Sie als Verkäufer*in das Notariat vermutlich nicht bezahlen, steht dieses allen Beteiligten beratend zur Seite. Das Notariat wird im Anschluss eine korrigierte Version des Vertrages an alle Parteien verschicken.
Änderungswünsche
Handelt es sich um größere oder entscheidende Änderungswünsche am Notarvertrag, sollten Sie diese vorher mit Käufer*in beziehungsweise Makler*in besprechen. Am besten, Sie haben bereits in der Kaufpreisverhandlung an alles gedacht. Es führt möglicherweise zum Vertrauensbruch mit den Erwerbenden, sollten Sie eigenmächtig entscheidende Passagen ändern oder aufnehmen lassen. Außerdem ist es ärgerlich, wenn die Käufer*innen erst mit Zusendung des aktualisierten Kaufvertragsentwurfs davon erfahren. Auf der anderen Seite sollten Sie sich kleine, unwichtigere Änderungswünsche für den Tag der Beurkundung aufsparen. In den meisten Beurkundungsterminen werden vor Ort immer noch Kleinigkeiten geändert und angepasst.
Jetzt einen kostenlosen Beratungstermin inkl. Einwertung Ihrer Immobilie vereinbaren:
DER BEURKUNDUNGSTERMIN
Für den Beurkundungstermin sollten Sie, je nach Länge des Kaufvertrags, circa 1,5 bis 2,5 Stunden einplanen. Sollten Sie persönlich nicht zur Beurkundung erscheinen können, können Sie entweder im Vorfeld jemanden notariell bevollmächtigen oder eine vollmachtlose Vertretung bestimmen, die Sie am Tag der Beurkundung vertritt. In letzterem Fall müssen Sie den Vertrag jedoch trotzdem notariell nachbeurkunden – zum Beispiel bei einem Notariat in Ihrer Nähe.
Folgendermaßen läuft ein Beurkundungstermin üblicherweise ab:
- Kopien des Personalausweises oder Reisepasses: Auch Notariate (genauso wie Maklerunternehmen) unterliegen dem Geldwäschegesetz und müssen eine Fotokopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses anfertigen. Meistens passiert dies ganz zu Anfang bei der Anmeldung im Notariat und wird von den Notariatsfachangestellten erledigt.
- Datenschutzfragebogen: Auch werden die meisten Notariate Sie kurz nach Ankunft auffordern, einen Datenschutzfragebogen auszufüllen, um dem aktuellen Datenschutzgesetz gerecht zu werden.
- Beginn der Beurkundung: Alle Kaufvertragsparteien (oder deren Bevollmächtigte) sowie die Notar*in gehen ins Beurkundungszimmer.
- Überprüfung der Geschäftsfähigkeit und Identität: Bevor Notar*innen den Kauvertrag vorlesen, überprüfen sie nochmals die Ausweise und gleichen die Daten mit denen des Kaufvertrags ab.
- Verlesen des Kaufvertrags: Der komplette Vertrag wird vorgelesen – eventuell mit Unterbrechungen, weiteren mündlichen Erklärungen der Formulierungen, Änderungen und Korrekturen.
- Abschluss: Unterschrift aller beteiligten Parteien unter dem Kaufvertrag inklusive Notar*in.
Im Anschluss an die Beurkundung bestellen die Käufer*innen häufig direkt die Grundschuld, welche ebenfalls notariell beurkundet werden muss.
Jetzt einen kostenlosen Beratungstermin inkl. Einwertung Ihrer Immobilie vereinbaren:
NOTARIATS- UND GRUNDBUCHKOSTEN
Die Notariatskosten sind gesetzlich festgeschrieben und orientieren sich hauptsächlich an der Kaufpreishöhe der verkauften Immobilie. In der Regel bezahlen Käufer*innen den größten Teil der Ausgaben, wenn dies nicht anders vereinbart worden ist. Sollten Sie jedoch noch Grundschulden in Abteilung 3 des Grundbuchs eingetragen haben, muss das Notariat diese löschen lassen. Die Kosten dafür tragen üblicherweise Sie. Andersherum finanzieren die meisten Käufer*innen den Kauf der Immobilie und müssen eine neue Grundschuld mithilfe des Notariats bestellen. Die hierfür anfallenden Kosten tragen die Käufer*innen.
WEITERE TIPPS ZUM NOTARIATSTERMIN
Finanzierungsbestätigung
Vor dem Notariatstermin sollten Sie sicher sein, dass sich die Käufer*innen die Immobilie leisten können. Wir wollen Ihnen hier keine Angst machen: Eine Rückabwicklung, weil sich Interessierte die Immobilie doch nicht leisten können, kommt sehr selten vor. Finanzierende Käufer*innen könnten zum Beispiel die Darlehensverträge beziehungsweise Grundschuldbestellung zum Notariatstermin mitbringen. Käufer*innen, die für den Erwerb kein Darlehen benötigen, könnten ein Schreiben der Bank mit einer Aufstellung ihrer liquiden Mittel vorlegen.
Weitere Informationen zum Thema Finanzierungsbestätigung haben wir im Kapitel „Interessierten-Qualifizierung“ zusammengestellt.
Inventarliste
Viele Käufer*innen möchten einen Teil des Kaufpreises auf Inventar übertragen, das sie miterwerben. So lassen sich Grunderwerbsteuern sparen. Hier sollte darauf geachtet werden, dass es sich bei Einbaumöbeln etc. um realistische Wertangaben handelt. Es ist zum Beispiel unwahrscheinlich, dass ein Haus für 200.000 Euro eine Einbauküche mit einem Zeitwert von 50.000 Euro enthält. In einem solchen Fall würde das Finanzamt hellhörig werden und Rechnungen oder Belege einfordern. Auch sollten Käufer*innen dieses Vorgehen mit ihrer finanzierenden Bank vorab besprechen.
Auszug aus dem Bau- und Altlastenverzeichnis
Ist Ihre Immobilie mit Bau- oder Altlasten verbunden, sollten Sie diese unbedingt mitteilen beziehungsweise einen Auszug aus dem jeweiligen Register vorlegen. Optimal ist es, wenn Sie diese bereits vor Vermarktungsstart im Rahmen der Unterlagenbeschaffung organisieren, um Kaufinteressierte entsprechend zu informieren. Das Notariat sieht die Register in der Regel nicht ein und schreibt dies auch so in den Kaufvertrag. Es wäre ärgerlich, wenn die Erwerbenden erst im Beurkundungszimmer auf das Thema aufmerksam werden. Im Kapitel „Unterlagen“ stellen wir Ihnen zwei Vorlagen bereit, mit Hilfe dessen Sie die Auszüge anfordern können.
Haftung und Gewährleistung des Verkäufers
Bestandsimmobilien werden normalerweise verkauft “wie gesehen” beziehungsweise “wie sie stehen und liegen”. Käufer*innen sollten also vorher die Immobilie eingehend besichtigt haben und Sie als Eigentümer*in sollten keine Mängel und Schäden verschwiegen haben. Gebrauchte Immobilien werden fast immer ohne Gewährleistung veräußert. Haben Sie jedoch einen Mangel verschwiegen, haften Sie unter Umständen auch nach dem Verkauf dafür. Notar*innen kennen nur die Aktenlage und die Informationen zur Immobilie, die Sie mitteilen.
Nebenabreden sowie Bar- oder Schwarzgeld
Das Notariat kennt etwaige Nebenabsprachen zwischen Ihnen und den Käufer*innen nicht. In den meisten Kaufverträgen wird ein Hinweis aufgenommen, dass es keine Nebenabreden gibt. Überlassen Sie den Erwerbenden Teile Ihres Mobiliars oder Einbauten, sollten Sie dies dem Notariat mitteilen, damit dies als Absprache in den Kaufvertrag einfließt. Nehmen Sie keine illegalen Bar- oder Schwarzgeld-Zahlungen an, um Steuern zu hinterziehen. Sie riskieren, dass der Vertrag im Nachhinein für nichtig erklärt wird. Außerdem machen Sie sich strafbar.
Nachverhandlungen beim Notariat
Sollten Käufer*innen bei der Beurkundung Punkte erneut verhandeln wollen, um Sie zu überrumpeln, sollten Sie sich überlegen, ob diese die richtigen Vertragspartner*innen sind. Auch Sie selbst sollten kurz vor Vertragsunterzeichnung keine überraschenden Verhandlungen starten. Sie verspielen das Vertrauen der Käufer*innen; womöglich platzt der Verkauf. Nähere Informationen zum Thema Nachverhandlungen finden Sie im Kapitel „Kaufpreisverhandlung“.
Energieausweis
Das Notariat wird im Kaufvertrag vorlesen, dass ein Energieausweis übergeben wurde. Diesen sollten Sie spätestens zur Beurkundung mitbringen. Nähere Informationen zum Energieausweis finden Sie im Kapitel zum Thema Unterlagen.
Unterlagen zur Beurkundung mitbringen
Für den Fall der Fälle sollten Sie weitere Unterlagen der Immobilie zum Beurkundungstermin mitbringen. Insbesondere bei Wohnungs- und Teileigentum sollten Sie die Teilungs- und Ergänzungserklärungen dabeihaben. Ist aus den Protokollen der Eigentümerversammlungen ersichtlich, dass größere Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen geplant sind, die eine Sonderumlage erfordern, sollten Sie diese Protokolle zum Termin mitbringen und dem Notariat diesen Umstand mitteilen, damit dies in den Kaufvertrag einfließen kann.
Leseexemplar des Kaufvertrags
Viele Notar*innen haben zur Beurkundung den Kaufvertrag nur als Original vorliegen, das vorgelesen und nachher unterschrieben wird. Möchten Sie den Vertrag mitlesen, sollten Sie den Kaufvertragsentwurf vor dem Beurkundungstermin ausdrucken oder im Notariat ein Leseexemplar erfragen.
Höhe der Instandhaltungsrücklage
Häufig soll bei Teil- und Wohnungseigentum auch die Höhe der Instandhaltungsrücklage, die auf die zu beurkundende Einheit entfällt, im Kaufvertrag aufgenommen werden, damit Käufer*innen hierauf keine Grunderwerbsteuer zahlen müssen. Informieren Sie sich kurz vor dem Beurkundungstermin noch mal bei der Verwalterfirma, wie hoch diese aktuell ist oder schlagen Sie diese im letzten Wirtschaftsplan nach. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Kapitel „Unterlagen“.
Eheleute beim Immobilienverkauf
Leben Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hat eine Partner*in im Vorfeld die Immobilie in die Ehe eingebracht, wird das Wohneigentum einen wesentlichen Vermögensbestandteil beider darstellen. In diesem Fall muss der Ehepartner dem Verkauf zustimmen. Oder nimmt am besten an der Beurkundung teil.
Notaranderkonto beim Immobilienverkauf
Viele Eigentümer*innen kennen das Notaranderkonto noch von ihrem eigenen Immobilienerwerb. Hierbei handelt es sich um ein Treuhandkonto. Heutzutage wird das Notaranderkonto nur noch selten für die Kaufpreiszahlung genutzt. Notariate sind aus Kostengründen angehalten, möglichst eine Direktzahlung zwischen Veräußernden und Erwerbenden zu vereinbaren.
Früherer oder späterer Übergabetermin
Sie können den Notar bitten, das Übergabedatum so im Vertrag zu formulieren, dass die Übergabe flexibel durchgeführt werden kann. Insbesondere bei sehr weit in der Zukunft liegenden Übergabezeitpunkten vereinbaren beide Vertragsparteien dies gerne. So beispielsweise, weil Sie als Verkäufer*in Ihre neue Immobilie bereits früher beziehen können als erwartet und die Käufer*innen in ihre bisherige Bleibe so schnell wie möglich einziehen möchten. Das eingetragene Datum stellt jedoch den spätesten Zeitpunkt dar. Soll die Übergabe später stattfinden, als im Notarvertrag vereinbart, sollten Sie Kontakt zu den Käufer*innen und Ihrem Notariat aufnehmen, ob dies möglich ist.
Finanzieren die Erwerbenden die Immobilie, zahlen sie unter Umständen bereits Bereitstellungszinsen ab dem vereinbarten Zahlungsdatum. Lehnen sie eine spätere Übergabe ab, wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß bezahlt, müssen Sie die Immobilie am Übergabetermin übergeben. Bezahlen die Käufer*innen den Kaufpreis nicht rechtzeitig, ist im Kaufvertrag normalerweise ein Verzugszins vereinbart. Mehr zum Thema Übergabe erfahren Sie im Kapitel „Übergabe“.
Das Notariat ist keine Steuerberatungskanzlei
Haben Sie steuerliche Fragen zum Verkauf, sollten Sie diese im Voraus mit einer Steuerberatungskanzlei klären. Notar*innen haben gewiss viele Kenntnisse zu solchen Fragen, dürfen Sie allerdings nicht dazu beraten.
Jetzt einen kostenlosen Beratungstermin inkl. Einwertung Ihrer Immobilie vereinbaren:
Inventarliste
Auszug aus dem Bau- & Altlastenverzeichnis
Zum Download der Vorlagen Baulastenverzeichnis– & Altlastenverzeichnis anfordern >
Übergabeprotokoll
Haftungsausschluss: Die Inhalte dieser Seite wurden mit größter Sorgfalt recherchiert und kostenfrei bereitgestellt. Möllerherm Immobilien übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität oder Richtigkeit der Inhalte. Außerdem ersetzen diese Informationen keine juristische oder steuerliche Beratung.